Allgemeine Geschäftsbedingungen für Bestellungen und Kaufverträge mit Unternehmern

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Kaufverträge – Bestellungen mit Unternehmern“ (AGB) gelten für alle Kaufverträge – Bestellungen über Kraftfahrzeuge zwischen der Worldtrader24 Andreas Scholz, Münchnerstr. 26 Höhenkirchen (Verkäufer),
und dem Käufer. Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB.

(2) Alle zwischen Käufer und Verkäufer im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag getroffenen Vereinbarungen ergeben sich aus diesen AGB, der Auftragsbestätigung des Verkäufers und dem Kaufvertrag bzw. Bestellung.
(3) Abweichende Bedingungen des Käufers akzeptiert der Verkäufer nicht. Dies gilt auch, wenn er der Einbeziehung nicht ausdrücklich widerspricht.

(4) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§ 2 Vertragsgegenstand

(1) Gegenstand des Kaufvertrags ist das im Kaufvertrag beschriebene Fahrzeug. Allerdings kann es vorkommen, dass der Zulieferer des Verkäufers das von diesem bestellte Fahrzeug mit Abweichungen liefert (z. B. Mehr- oder Minderausstattung). Derartige Abweichungen, Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Abweichungen oder Änderungen unter Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers für den Käufer zumutbar sind. Sofern der Verkäufer oder der Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebraucht, können allein daraus keine Rechte hergeleitet werden (Der Hersteller behält sich technische und optische Änderungen vor).

(2) Gegenstand des Kaufvertrags können auch importierte/reimportierte Fahrzeuge sein.
(3) Fahrzeuge werden ohne Zubehör, wie z. B. Fußmatten, Verbandskasten und Warndreieck, verkauft und ausgeliefert. Fahrzeuge werden auf Wunsch gegen Aufpreis aufbereitet, unerhebliche Gebrauchsspuren sind vom Käufer einzukalkulieren. Anmeldung und Überführung der Fahrzeuge erfolgt nur auf Wunsch des Käufers gegen einen entsprechend vorab zu vereinbarenden Aufpreis durch eine(n) vom Verkäufer zu beauftragende(n) Zulassungsdienst oder eine Spedition. Bei importierten/reimportierten Fahrzeugen kann die Beschaffung eines Serviceheftes wegen des Postwegs ins Ausland und wieder zurück vier bis sechs Wochen in Anspruch nehmen. Dies gilt auch für Zweitschlüssel, Radiopass, Masterschlüssel, Codekarten etc.
(4) Der Verkäufer importiert teilweise Fahrzeuge als freier Händler (kein klassischer Neuwagen- Händler) aus dem Ausland („Importfahrzeuge“). Er kauft die Fahrzeuge von Miet- bzw. Leasingwagenbeständen auf, weshalb sie nach der Produktion unter Umständen mehr als ein Jahr gestanden haben können. Deshalb kann es sich bei den Fahrzeugen um Gebrauchtwagen nach deutschem Recht handeln.
(5) Importfahrzeuge können unter Umständen instand gesetzte Unfallschäden besitzen, welche dem Verkäufer nicht bekannt sind. Sie können etwa die Lackierung sowie auch die Karosserie betreffen. Falls der Verkäufer mit Fahrzeugen mit Dellen, Beulen, Kratzern, etc. beliefert wird, lässt er sie fachgerecht und ausstellungsfertig vorbereiten und teilt diese Umstände dem Käufer vor Übergabe mit.

(6) Bei einigen Importfahrzeugen ist es notwendig, dass sie im Ausland eine Tageszulassung erhalten, was bedeutet, dass die Herstellergarantie ab diesem Datum beginnt und dass die Garantie oder Gewährleistung des Herstellers nicht mehr über die volle Garantie- oder Gewährleistungslaufzeit besteht.
(7) Bei Importfahrzeugen können die Werte der Emission, des Verbrauchs, der Typklasse, der Kilowatt-Zahl, der Ausstattung und die Steuerdaten gegenüber den deutschen Fahrzeugen abweichen.

§ 3 Vertragsschluss

(1) Der Käufer ist an seine Bestellung höchstens bis drei Wochen, bei Nutzfahrzeugen bis sechs Wochen gebunden. Der Käufer ist abweichend von Satz 1 an seine Bestellung zehn Tage (bei Bestellung von Nutzfahrzeugen 14 Tage) gebunden, falls das Fahrzeug laut Angabe in dem unverbindlichen Angebot beim Verkäufer vorhanden ist.

(2) Die Frist beginnt, sobald dem Verkäufer die durch den Käufer unterzeichnete Bestellung zugegangen ist. Der Käufer nimmt zur Kenntnis, dass Fahrzeuge unter Umständen beim Verkäufer nicht vorhanden sind und im In- oder Ausland bestellt werden müssen („Bestellfahrzeuge“) und es daher möglich ist, dass Lieferzeiten überschritten werden oder das Fahrzeug unter Umständen nicht mehr geliefert werden kann. In solchen Fällen ist der Anspruch des Käufers auf Schadensersatz oder Lieferung des KFZ ausgeschlossen, außer der Verkäufer hat vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt.
(3) Der Kaufvertrag ist geschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung hinsichtlich des dort näher aufgeführten Fahrzeugs innerhalb der genannten Fristen in Form einer Anzahlungsrechnung oder Auftragsbestätigung bestätigt oder die Lieferung ausführt. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt. Der Käufer nimmt zur Kenntnis, dass die Angaben in den unverbindlichen Angeboten des Verkäufers zu Lieferzeiten auf Informationen des Zulieferers beruhen und lediglich wie erhalten weitergegeben werden. Diese Angaben sind insoweit unverbindlich, als sie nicht bei Annahme der Bestellung ausdrücklich bestätigt werden. Dem Käufer steht es frei, einen Kaufvertrag zu den hier aufgeführten Bedingungen abzuschließen bzw. eine Bestellung abzugeben.

§ 4 Preise

(1) Der Kaufpreis der Fahrzeuge versteht sich ohne Skonto und sonstige Nachlässe inklusive EG- Übereinstimmungsbescheinigung (COC) oder Zulassungsbescheinigung Teil II zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer (derzeit 19 %), soweit anwendbar. Bei Abweichungen oder Änderungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 dieser AGB sowie Steueränderungen kann der Verkäufer den Kaufpreis anpassen. Die Anpassung hat dem Betrag zu entsprechen, der sich aus dem Mehraufwand ergibt, den der Verkäufer aus einem der in Satz 2 genannten Umstände zu tragen hat. Ist eine Bestimmung des Anpassungsbetrags mit zumutbarem Aufwand nicht möglich, kann der Verkäufer den Anpassungsbetrag nach billigem Ermessen bestimmen.

(2) Eine Anpassung des Kaufpreises im Sinne des Absatzes 1 darf nicht mehr als 5% des bei Vertragsschluss vereinbarten Kaufpreises darstellen. Eine Preiserhöhung ist vom Verkäufer zu belegen.
(3) Bei Bestellfahrzeugen können die Einkaufspreise, zu denen der Verkäufer die Fahrzeuge bezieht, schwanken. Der Verkäufer hat deshalb bei Bestellfahrzeugen das Recht, den Kaufpreis einseitig zu erhöhen, wenn er nachweist, dass auch der Einkaufspreis sich nach der Bestellung beim Zulieferer zu einem bestimmten Preis um denselben Betrag erhöht hat. Die Kaufpreiserhöhung darf allerdings nicht mehr als 5 % des vereinbarten Kaufpreises im Sinne des Absatzes 1 betragen.

§ 5 Zahlung und Zahlungsverzug

(1) Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen i.S.v. § 2 Abs. 2 dieser AGB sind ohne Abzug mit Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig.
(2) Der Verkäufer ist berechtigt bei Vertragsschluss eine sofort fällige Anzahlung auf den Kaufpreis zu verlangen. Sollte der Käufer die Anzahlung nicht Fristgerecht bzw. nur zum Teil zahlen, so hat der Verkäufer das Recht vom Vertrag zurück zu tretten und wie im Punkt 6 geregelt 10% vom Brottokaufpreis bei Gebrauchtwagen und 15% vom Bruttokaufpreis bei Newagen als Abstandssumme zu verlangen.

(3) Die Zahlung hat bargeldlos zu erfolgen. Bargeldzahlungen sind nur mit, wenigstens in Textform zu erteilender, Zustimmung des Verkäufers möglich.
(4) Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Hiervon ausgenommen sind Gegenforderungen des Käufers aus demselben Kaufvertrag. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.

(5) Leistet der Käufer bei Fälligkeit nicht, gerät er ohne weitere Fristsetzung in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs mit dem jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Der Verkäufer behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Der Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) bleibt unberührt.

Verlangt der Verkäufer Schadensersatz statt Leistung, so beträgt dieser 15% des Bruttokaufpreises. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.
(6) Der Käufer befindet sich mit Zugang der Fahrzeugrechnung bereits in Zahlungsverzug. Die Fahrzeugrechnung ist sofort OHNE Abzug zu Zahlung fällig. Sollte der Käufer nicht innerhalb der Frist von einer Wochen nach Zugang der Fahrzeugrechnung bzw. Bereitstellungsanzeige zahlen, so hat der Verkäufer das Recht vom Vertrag zurück zutreten und 15% des Bruttokaufpreises als Abstandsumme einzubehalten bzw. dies den Käufer in Rechnung zu stellen.

(7) Der Kunde leistet bei Bestelleingang (max innerhalb 3 Werktagen ) eine Anzahlung von minimum 10%-bis max.15% des Kaufpreis (wie zuvor im Vertrag geregelt). Das Fahrzeug wird erst nach Erhalt der Anzahlung vom Verkäufer reserviert bzw. bestellt. Das Fahrzeug ist nach erfolgter Rechnungsstellung SOFORT zu Zahlung fällig. Sollte der Käufer die vertraglich vereinbarte Anzahlung nicht innerhalb drei Werktagen leisten, so hat der Verkäufer das Recht von Kaufvertrag zurück zu treten und 15% Schadenersatz vom Bruttokaufpreis als Abstandssumme zu verlangen.
§ 6 Abnahme

(1) Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Fahrzeugrechnung abzunehmen und SOFORT nach Rechnungserhalt zu zahlen.
(2) Im Falle der Nichtabnahme bzw. Nichtzahlung kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten gebrauch machen.

(3) Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 10 % des Bruttokaufpreises für Gebrauchtwagen und 15 % des Bruttokaufpreises für Neuwagen. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist oder der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.

§ 7 Lieferung und Lieferverzug

(1) Die Angaben zu Lieferfristen und Lieferterminen zu den vom Käufer abgegebenen verbindlichen Bestellungen beruhen – soweit die Fahrzeuge zum Zeitpunkt der Bestellung durch den Käufer nicht beim Verkäufer vorhanden sind – auf Informationen des Zulieferers und sind unverbindlich, soweit sie nicht bei Annahme der Bestellung als verbindlich vereinbart werden.

(2) Lieferfristen beginnen mit Vertragsschluss, soweit nicht ein anderes vereinbart wird.
(3) Der Käufer kann sechs Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern, zu liefern. Diese Frist verkürzt sich auf 10 Tage (bei Nutzfahrzeugen auf zwei Wochen) bei Fahrzeugen, die beim Verkäufer vorhanden sind. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der betreffenden Frist gemäß Satz 1 oder 2 eine angemessene Frist zur Lieferung setzen.
(4) Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Absatz 3 Sätze 3 bis 5 gelten entsprechend.
(5) Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Absatz 3 genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
(6) Die Rechte des Käufers gem. § 10 und die gesetzlichen Rechte des Verkäufers, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z. B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.
(7) Aufgrund der aktuellen Coronavirus Situation (laut WHO Pandemie seit den 11.03.2020) kann es in Zukunft Herstellerbedingt durch Werkschliessungen und Lieferengpässen zu Lieferzeitverzögerungen kommen. Wir weisen deshalb den Käufer darauf hin, das die von uns angegebene unverbindliche Lieferzeitangabe nicht bindend ist, sondern nur ein Wert ist, den wir am Tag der Bestellung vom Hersteller erhalten haben. Es wird somit ausgeschlossen das der Käufer aufgrund werkseitiger Lieferverzögerung von der Bestellung zurück treten kann. Der Käufer haftet für die Abnahme des vorgenannten bestellten Fahrzeug. Sollte der Käufer trotz Herstellerbedingter Lieferverzögerung das Fahrzeug nicht abnehmen bzw. nach Rechnungserhalt so- fort zahlen, so muss der Käufer 15% Schadensersatz von Bruttokaufpreis an den Verkäufer zahlen, diese Vereinbarung gilt im Vorrang zu unseren Allgemeinen Geschäftsbedienungen.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

(1) Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers.
(2) Der Eigentumsvorbehalt bleibt darüber hinaus bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf stehenden Forderungen. Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht.

(3) Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz des COC und der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) dem Verkäufer zu.
(4) Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.

§ 9 Haftung für Sach- oder Rechtsmängel

(1) Bei Neuwagen haftet der Verkäufer für Sach- oder Rechtsmängel (Mängel) nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Bei Gebrauchtwagen sind Gewährleistungsrechte wegen eines Mangels ausgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Auf Schadensersatz haftet der Verkäufer bei Gebrauchtwagen – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Verkäufer vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z. B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur

a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(3) Der Käufer hat das Fahrzeug unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich wenigstens in Textform Anzeige zu machen. Unterlässt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Zur Erhaltung der Rechte des Käufers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, so kann er sich auf diesen Absatz nicht berufen.
(4) Ist das Fahrzeug mangelhaft, kann der Verkäufer zunächst wählen, ob er Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet. Das Recht des Verkäufers, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
(5) Der Verkäufer ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
(6) Der Käufer hat dem Verkäufer die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Käufer dem Verkäufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn der Verkäufer ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war.
(7) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten), trägt der Verkäufer, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann der Verkäufer vom Käufer die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht erkennbar.
(8) In dringenden Fällen, z. B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und vom Verkäufer Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme ist der Verkäufer unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn der Verkäufer berechtigt wäre, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
(9) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
(10) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den in diesem Paragraphen geregelten Haftungsbeschränkungen und -ausschlüssen unberührt. Dasselbe gilt für eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen eines Sachmangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos.

(11) Die Absätze 1 bis 10 gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden der Verkäufer nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat.

§ 10 Haftung für sonstige Schäden

(1) Für sonstige Ansprüche des Käufers, die nicht in „§ 9 Haftung für Sachmängel“ geregelt sind, haftet der Verkäufer – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Verkäufer vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z. B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur

a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(2) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den in diesem Paragraphen geregelten Haftungsbeschränkungen und -ausschlüssen unberührt. Dasselbe gilt für eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen eines Sachmangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos.
(3) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn der Verkäufer die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden der Verkäufer nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat.

§ 11 Verjährung

(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
(2) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers gemäß §§ 9 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 lit. a), 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 lit. a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 12 Schlussbestimmungen

(1) Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen dem Verkäufer und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
(2) Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.

(3) Ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz der Verkäuferin. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

(4) Leistungs- und Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag ist München. (5) Sofern eine Bestimmung dieser AGB unwirksam oder undurchführbar ist oder wird, sollen die übrigen Bestimmungen wirksam bleiben.

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Allgemeine Geschäftsbedingungen für

Bestellungen und Kaufverträge mit

Unternehmern

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Kaufverträge – Bestellungen mit Unternehmern“ (AGB) gelten für alle Kaufverträge – Bestellungen über Kraftfahrzeuge zwischen der Worldtrader24 Andreas Scholz, Münchnerstr. 26 Höhenkirchen (Verkäufer),
und dem Käufer. Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB.

(2) Alle zwischen Käufer und Verkäufer im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag getroffenen Vereinbarungen ergeben sich aus diesen AGB, der Auftragsbestätigung des Verkäufers und dem Kaufvertrag bzw. Bestellung.
(3) Abweichende Bedingungen des Käufers akzeptiert der Verkäufer nicht. Dies gilt auch, wenn er der Einbeziehung nicht ausdrücklich widerspricht.

(4) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§ 2 Vertragsgegenstand

(1) Gegenstand des Kaufvertrags ist das im Kaufvertrag beschriebene Fahrzeug. Allerdings kann es vorkommen, dass der Zulieferer des Verkäufers das von diesem bestellte Fahrzeug mit Abweichungen liefert (z. B. Mehr- oder Minderausstattung). Derartige Abweichungen, Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Abweichungen oder Änderungen unter Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers für den Käufer zumutbar sind. Sofern der Verkäufer oder der Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebraucht, können allein daraus keine Rechte hergeleitet werden (Der Hersteller behält sich technische und optische Änderungen vor).

(2) Gegenstand des Kaufvertrags können auch importierte/reimportierte Fahrzeuge sein.
(3) Fahrzeuge werden ohne Zubehör, wie z. B. Fußmatten, Verbandskasten und Warndreieck, verkauft und ausgeliefert. Fahrzeuge werden auf Wunsch gegen Aufpreis aufbereitet, unerhebliche Gebrauchsspuren sind vom Käufer einzukalkulieren. Anmeldung und Überführung der Fahrzeuge erfolgt nur auf Wunsch des Käufers gegen einen entsprechend vorab zu vereinbarenden Aufpreis durch eine(n) vom Verkäufer zu beauftragende(n) Zulassungsdienst oder eine Spedition. Bei importierten/reimportierten Fahrzeugen kann die Beschaffung eines Serviceheftes wegen des Postwegs ins Ausland und wieder zurück vier bis sechs Wochen in Anspruch nehmen. Dies gilt auch für Zweitschlüssel, Radiopass, Masterschlüssel, Codekarten etc.
(4) Der Verkäufer importiert teilweise Fahrzeuge als freier Händler (kein klassischer Neuwagen- Händler) aus dem Ausland („Importfahrzeuge“). Er kauft die Fahrzeuge von Miet- bzw. Leasingwagenbeständen auf, weshalb sie nach der Produktion unter Umständen mehr als ein Jahr gestanden haben können. Deshalb kann es sich bei den Fahrzeugen um Gebrauchtwagen nach deutschem Recht handeln.
(5) Importfahrzeuge können unter Umständen instand gesetzte Unfallschäden besitzen, welche dem Verkäufer nicht bekannt sind. Sie können etwa die Lackierung sowie auch die Karosserie betreffen. Falls der Verkäufer mit Fahrzeugen mit Dellen, Beulen, Kratzern, etc. beliefert wird, lässt er sie fachgerecht und ausstellungsfertig vorbereiten und teilt diese Umstände dem Käufer vor Übergabe mit.

(6) Bei einigen Importfahrzeugen ist es notwendig, dass sie im Ausland eine Tageszulassung erhalten, was bedeutet, dass die Herstellergarantie ab diesem Datum beginnt und dass die Garantie oder Gewährleistung des Herstellers nicht mehr über die volle Garantie- oder Gewährleistungslaufzeit besteht.
(7) Bei Importfahrzeugen können die Werte der Emission, des Verbrauchs, der Typklasse, der Kilowatt-Zahl, der Ausstattung und die Steuerdaten gegenüber den deutschen Fahrzeugen abweichen.

§ 3 Vertragsschluss

(1) Der Käufer ist an seine Bestellung höchstens bis drei Wochen, bei Nutzfahrzeugen bis sechs Wochen gebunden. Der Käufer ist abweichend von Satz 1 an seine Bestellung zehn Tage (bei Bestellung von Nutzfahrzeugen 14 Tage) gebunden, falls das Fahrzeug laut Angabe in dem unverbindlichen Angebot beim Verkäufer vorhanden ist.

(2) Die Frist beginnt, sobald dem Verkäufer die durch den Käufer unterzeichnete Bestellung zugegangen ist. Der Käufer nimmt zur Kenntnis, dass Fahrzeuge unter Umständen beim Verkäufer nicht vorhanden sind und im In- oder Ausland bestellt werden müssen („Bestellfahrzeuge“) und es daher möglich ist, dass Lieferzeiten überschritten werden oder das Fahrzeug unter Umständen nicht mehr geliefert werden kann. In solchen Fällen ist der Anspruch des Käufers auf Schadensersatz oder Lieferung des KFZ ausgeschlossen, außer der Verkäufer hat vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt.
(3) Der Kaufvertrag ist geschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung hinsichtlich des dort näher aufgeführten Fahrzeugs innerhalb der genannten Fristen in Form einer Anzahlungsrechnung oder Auftragsbestätigung bestätigt oder die Lieferung ausführt. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt. Der Käufer nimmt zur Kenntnis, dass die Angaben in den unverbindlichen Angeboten des Verkäufers zu Lieferzeiten auf Informationen des Zulieferers beruhen und lediglich wie erhalten weitergegeben werden. Diese Angaben sind insoweit unverbindlich, als sie nicht bei Annahme der Bestellung ausdrücklich bestätigt werden. Dem Käufer steht es frei, einen Kaufvertrag zu den hier aufgeführten Bedingungen abzuschließen bzw. eine Bestellung abzugeben.

§ 4 Preise

(1) Der Kaufpreis der Fahrzeuge versteht sich ohne Skonto und sonstige Nachlässe inklusive EG- Übereinstimmungsbescheinigung (COC) oder Zulassungsbescheinigung Teil II zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer (derzeit 19 %), soweit anwendbar. Bei Abweichungen oder Änderungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 dieser AGB sowie Steueränderungen kann der Verkäufer den Kaufpreis anpassen. Die Anpassung hat dem Betrag zu entsprechen, der sich aus dem Mehraufwand ergibt, den der Verkäufer aus einem der in Satz 2 genannten Umstände zu tragen hat. Ist eine Bestimmung des Anpassungsbetrags mit zumutbarem Aufwand nicht möglich, kann der Verkäufer den Anpassungsbetrag nach billigem Ermessen bestimmen.

(2) Eine Anpassung des Kaufpreises im Sinne des Absatzes 1 darf nicht mehr als 5% des bei Vertragsschluss vereinbarten Kaufpreises darstellen. Eine Preiserhöhung ist vom Verkäufer zu belegen.
(3) Bei Bestellfahrzeugen können die Einkaufspreise, zu denen der Verkäufer die Fahrzeuge bezieht, schwanken. Der Verkäufer hat deshalb bei Bestellfahrzeugen das Recht, den Kaufpreis einseitig zu erhöhen, wenn er nachweist, dass auch der Einkaufspreis sich nach der Bestellung beim Zulieferer zu einem bestimmten Preis um denselben Betrag erhöht hat. Die Kaufpreiserhöhung darf allerdings nicht mehr als 5 % des vereinbarten Kaufpreises im Sinne des Absatzes 1 betragen.

§ 5 Zahlung und Zahlungsverzug

(1) Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen i.S.v. § 2 Abs. 2 dieser AGB sind ohne Abzug mit Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig.
(2) Der Verkäufer ist berechtigt bei Vertragsschluss eine sofort fällige Anzahlung auf den Kaufpreis zu verlangen. Sollte der Käufer die Anzahlung nicht Fristgerecht bzw. nur zum Teil zahlen, so hat der Verkäufer das Recht vom Vertrag zurück zu tretten und wie im Punkt 6 geregelt 10% vom Brottokaufpreis bei Gebrauchtwagen und 15% vom Bruttokaufpreis bei Newagen als Abstandssumme zu verlangen.

(3) Die Zahlung hat bargeldlos zu erfolgen. Bargeldzahlungen sind nur mit, wenigstens in Textform zu erteilender, Zustimmung des Verkäufers möglich.
(4) Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Hiervon ausgenommen sind Gegenforderungen des Käufers aus demselben Kaufvertrag. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.

(5) Leistet der Käufer bei Fälligkeit nicht, gerät er ohne weitere Fristsetzung in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs mit dem jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Der Verkäufer behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Der Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) bleibt unberührt.

Verlangt der Verkäufer Schadensersatz statt Leistung, so beträgt dieser 15% des Bruttokaufpreises. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.
(6) Der Käufer befindet sich mit Zugang der Fahrzeugrechnung bereits in Zahlungsverzug. Die Fahrzeugrechnung ist sofort OHNE Abzug zu Zahlung fällig. Sollte der Käufer nicht innerhalb der Frist von einer Wochen nach Zugang der Fahrzeugrechnung bzw. Bereitstellungsanzeige zahlen, so hat der Verkäufer das Recht vom Vertrag zurück zutreten und 15% des Bruttokaufpreises als Abstandsumme einzubehalten bzw. dies den Käufer in Rechnung zu stellen.

(7) Der Kunde leistet bei Bestelleingang (max innerhalb 3 Werktagen ) eine Anzahlung von minimum 10%-bis max.15% des Kaufpreis (wie zuvor im Vertrag geregelt). Das Fahrzeug wird erst nach Erhalt der Anzahlung vom Verkäufer reserviert bzw. bestellt. Das Fahrzeug ist nach erfolgter Rechnungsstellung SOFORT zu Zahlung fällig. Sollte der Käufer die vertraglich vereinbarte Anzahlung nicht innerhalb drei Werktagen leisten, so hat der Verkäufer das Recht von Kaufvertrag zurück zu treten und 15% Schadenersatz vom Bruttokaufpreis als Abstandssumme zu verlangen.
§ 6 Abnahme

(1) Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Fahrzeugrechnung abzunehmen und SOFORT nach Rechnungserhalt zu zahlen.
(2) Im Falle der Nichtabnahme bzw. Nichtzahlung kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten gebrauch machen.

(3) Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 10 % des Bruttokaufpreises für Gebrauchtwagen und 15 % des Bruttokaufpreises für Neuwagen. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist oder der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.

§ 7 Lieferung und Lieferverzug

(1) Die Angaben zu Lieferfristen und Lieferterminen zu den vom Käufer abgegebenen verbindlichen Bestellungen beruhen – soweit die Fahrzeuge zum Zeitpunkt der Bestellung durch den Käufer nicht beim Verkäufer vorhanden sind – auf Informationen des Zulieferers und sind unverbindlich, soweit sie nicht bei Annahme der Bestellung als verbindlich vereinbart werden.

(2) Lieferfristen beginnen mit Vertragsschluss, soweit nicht ein anderes vereinbart wird.
(3) Der Käufer kann sechs Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern, zu liefern. Diese Frist verkürzt sich auf 10 Tage (bei Nutzfahrzeugen auf zwei Wochen) bei Fahrzeugen, die beim Verkäufer vorhanden sind. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der betreffenden Frist gemäß Satz 1 oder 2 eine angemessene Frist zur Lieferung setzen.
(4) Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Absatz 3 Sätze 3 bis 5 gelten entsprechend.
(5) Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Absatz 3 genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
(6) Die Rechte des Käufers gem. § 10 und die gesetzlichen Rechte des Verkäufers, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z. B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.
(7) Aufgrund der aktuellen Coronavirus Situation (laut WHO Pandemie seit den 11.03.2020) kann es in Zukunft Herstellerbedingt durch Werkschliessungen und Lieferengpässen zu Lieferzeitverzögerungen kommen. Wir weisen deshalb den Käufer darauf hin, das die von uns angegebene unverbindliche Lieferzeitangabe nicht bindend ist, sondern nur ein Wert ist, den wir am Tag der Bestellung vom Hersteller erhalten haben. Es wird somit ausgeschlossen das der Käufer aufgrund werkseitiger Lieferverzögerung von der Bestellung zurück treten kann. Der Käufer haftet für die Abnahme des vorgenannten bestellten Fahrzeug. Sollte der Käufer trotz Herstellerbedingter Lieferverzögerung das Fahrzeug nicht abnehmen bzw. nach Rechnungserhalt so- fort zahlen, so muss der Käufer 15% Schadensersatz von Bruttokaufpreis an den Verkäufer zahlen, diese Vereinbarung gilt im Vorrang zu unseren Allgemeinen Geschäftsbedienungen.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

(1) Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers.
(2) Der Eigentumsvorbehalt bleibt darüber hinaus bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf stehenden Forderungen. Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht.

(3) Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz des COC und der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) dem Verkäufer zu.
(4) Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.

§ 9 Haftung für Sach- oder Rechtsmängel

(1) Bei Neuwagen haftet der Verkäufer für Sach- oder Rechtsmängel (Mängel) nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Bei Gebrauchtwagen sind Gewährleistungsrechte wegen eines Mangels ausgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Auf Schadensersatz haftet der Verkäufer bei Gebrauchtwagen – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Verkäufer vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z. B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur

a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(3) Der Käufer hat das Fahrzeug unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich wenigstens in Textform Anzeige zu machen. Unterlässt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Zur Erhaltung der Rechte des Käufers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, so kann er sich auf diesen Absatz nicht berufen.
(4) Ist das Fahrzeug mangelhaft, kann der Verkäufer zunächst wählen, ob er Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet. Das Recht des Verkäufers, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
(5) Der Verkäufer ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
(6) Der Käufer hat dem Verkäufer die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Käufer dem Verkäufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn der Verkäufer ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war.
(7) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten), trägt der Verkäufer, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann der Verkäufer vom Käufer die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht erkennbar.
(8) In dringenden Fällen, z. B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und vom Verkäufer Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme ist der Verkäufer unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn der Verkäufer berechtigt wäre, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
(9) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
(10) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den in diesem Paragraphen geregelten Haftungsbeschränkungen und -ausschlüssen unberührt. Dasselbe gilt für eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen eines Sachmangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos.

(11) Die Absätze 1 bis 10 gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden der Verkäufer nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat.

§ 10 Haftung für sonstige Schäden

(1) Für sonstige Ansprüche des Käufers, die nicht in „§ 9 Haftung für Sachmängel“ geregelt sind, haftet der Verkäufer – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Verkäufer vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z. B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur

a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(2) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den in diesem Paragraphen geregelten Haftungsbeschränkungen und -ausschlüssen unberührt. Dasselbe gilt für eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen eines Sachmangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos.
(3) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn der Verkäufer die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden der Verkäufer nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat.

§ 11 Verjährung

(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
(2) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers gemäß §§ 9 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 lit. a), 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 lit. a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 12 Schlussbestimmungen

(1) Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen dem Verkäufer und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
(2) Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.

(3) Ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz der Verkäuferin. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

(4) Leistungs- und Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag ist München. (5) Sofern eine Bestimmung dieser AGB unwirksam oder undurchführbar ist oder wird, sollen die übrigen Bestimmungen wirksam bleiben.

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